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Die Statuten

Gesetz vom 16. August 1923 über die Verleihung der Zivilpersönlichkeit an das Luxemburger Rote Kreuz (Memorial A 1923, S. 461)

Art 1. Der Gesellschaft des Luxemburger Roten Kreuzes wird die Gemeinnützigkeit zuerkannt und als solche verfügt sie über die Zivilpersönlichkeit.

Die Vereinigung hat zum Ziel, innerhalb des Großherzogtums, in Friedens- wie in Kriegszeiten, die Ziele der Konvention von Genf vom 6. Juli 1906 über die Verbesserung des Schicksals der Verletzten und Kranken der Feldarmeen umzusetzen, ebenso wie jene der am 5. Mai 1919 in Paris in der Folge der Konferenz von Cannes gegründeten Liga der Gesellschaften des Roten Kreuzes.

Die Gesellschaft hat im Besonderen zur Aufgabe:

In Kriegszeiten:

  1. mit allen Mitteln, die ihm zur Verfügung stehen, zur Bergung, zum Transport, zur Behandlung und zum Überleben der kranken und der verletzten Armeeangehörigen, unabhängig von ihrer Nationalität, beizutragen;
  2. auf die Linderung der Leiden aller Kriegsopfer hinzuwirken; 

In Friedenszeiten:

  1. die Organisation der sanitären Schulung vorzubereiten, die dem Roten Kreuz im Kriegsfall obliegt;
  2. zur Verbesserung der öffentlichen Hygiene und Gesundheit beizutragen und die Prinzipien der Hygiene in der Bevölkerung zu verbreiten;
  3. dem sozialen Unwesen und den ansteckenden Krankheiten vorzubeugen bzw. sie zu bekämpfen;
  4. bei den Bemühungen um den Schutz der Kinder eine aktive Rolle zu übernehmen;
  5. den Opfern von Katastrophen oder sonstigen öffentlichen Unheils zur Hilfe zu kommen.

Abgeändertes Gesetz vom 18. Dezember 1914 bezüglich des Schutzes der Kennzeichen des Roten Kreuzes (Memorial A 1914, Seite 1197)

Art. 1. Eine Geldstrafe von 25 bis 250 Euro wird gegen jene verhängt:

  • die ohne ordnungsgemäße Genehmigung das Emblem des Roten Kreuzes tragen;
  • die unberechtigter Weise und ohne Genehmigung den Namen und die Kennzeichen des Roten Kreuzes gebrauchen, um einen Aufruf an die Barmherzigkeit der Öffentlichkeit zu richten oder damit geschäftliche Werbung zu betreiben.

Die Genehmigungen werden von der Regierung oder ihren Delegierten vergeben.*

* siehe Gesetz vom 13. Juni 1994 über die Strafordnung (Memorial 1994, S. 1096)