Gesetz vom 16. August 1923 über die Verleihung der Zivilpersönlichkeit an das Luxemburger Rote Kreuz (Memorial A 1923, S. 461)
Art 1. Der Gesellschaft des Luxemburger Roten Kreuzes wird die Gemeinnützigkeit zuerkannt und als solche verfügt sie über die Zivilpersönlichkeit.
Die Vereinigung hat zum Ziel, innerhalb des Großherzogtums, in Friedens- wie in Kriegszeiten, die Ziele der Konvention von Genf vom 6. Juli 1906 über die Verbesserung des Schicksals der Verletzten und Kranken der Feldarmeen umzusetzen, ebenso wie jene der am 5. Mai 1919 in Paris in der Folge der Konferenz von Cannes gegründeten Liga der Gesellschaften des Roten Kreuzes.
In Kriegszeiten:
In Friedenszeiten:
Mehr zu den Statuten des Luxemburger Roten Kreuzes finden Sie im Memorial vom 16. August 1923 ist (FR).
Die verschiedenen Änderungen der Statuten des Luxemburger Roten Kreuzes finden Sie in den Dokumenten:
Abgeändertes Gesetz vom 18. Dezember 1914 bezüglich des Schutzes der Kennzeichen des Roten Kreuzes (Memorial A 1914, Seite 1197)
Art. 1. Eine Geldstrafe von 25 bis 250 Euro wird gegen jene verhängt:
Die Genehmigungen werden von der Regierung oder ihren Delegierten vergeben.*
* siehe Gesetz vom 13. Juni 1994 über die Strafordnung (Memorial 1994, S. 1096)